Rechtliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis: Diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet sich derzeit in abschließender rechtlicher Prüfung. Bis zum Abschluss dieser Prüfung können einzelne Bestimmungen noch angepasst werden.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Motoreninstandsetzungen, Reparaturen sowie sonstige Werkstatt- und damit zusammenhängende Leistungen von BG-Motoren, Beerenstraße 4, 33803 Steinhagen, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Auftrag
Angebote und Kosteneinschätzungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Fahrzeugdaten, Fehlerbeschreibungen und vorhandener Diagnoseinformationen erstellt.
Eine abschließende Beurteilung des Schadensumfangs und der Instandsetzungsfähigkeit ist häufig erst nach fachlicher Prüfung und gegebenenfalls nach Ausbau und Zerlegung des Motors oder einzelner Bauteile möglich.
Als verbindlicher Fest- oder Pauschalpreis gilt ein Preis nur, wenn er im Angebot ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
Ergibt sich während der Arbeiten ein zusätzlicher Reparaturbedarf, der vom vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst ist und zusätzliche Kosten verursacht, wird der Auftraggeber vor Durchführung dieser zusätzlichen Arbeiten informiert. Die Ausführung erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.
3. Umfang der Motoreninstandsetzung
Im Rahmen einer Motoreninstandsetzung prüft BG-Motoren die Bauteile, die weiterverwendet werden sollen. Hierzu können insbesondere Motorblock, Kurbelwelle, Nockenwellen, Kolben und Zylinderkopf gehören.
Ist ein Bauteil technisch nicht mehr fachgerecht instandsetzungsfähig, beispielsweise aufgrund von Brüchen, Rissen, erheblichen Beschädigungen oder fehlender Bearbeitungsmöglichkeit, kann nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ein geeignetes Ersatz- oder Neuteil verwendet werden. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten werden vor der Verwendung abgestimmt.
Der konkrete Umfang der geschuldeten Arbeiten richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag.
4. Vom Auftraggeber bereitgestellte Ersatzteile
Von Auftraggebern, Fremdwerkstätten oder sonstigen Dritten bereitgestellte Ersatzteile werden grundsätzlich nicht verbaut.
BG-Motoren verwendet für die eigenen Arbeiten ausschließlich selbst geprüfte beziehungsweise selbst beschaffte Bauteile. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass Herkunft, Eignung, Qualität und technische Freigabe der verwendeten Bauteile nachvollziehbar sind.
5. Motoreninstandsetzung ohne Aus- und Einbau
Die Motoreninstandsetzung ohne Aus- und Einbau durch BG-Motoren wird ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB angeboten.
Gegenstand des Auftrags ist in diesem Fall ausschließlich die vereinbarte Instandsetzung des ausgebaut angelieferten Motors beziehungsweise der ausdrücklich beauftragten Motorbauteile.
Der Ausbau aus dem Fahrzeug, der spätere Einbau, die im Fahrzeug vorhandenen Nebenaggregate und Peripherie, deren Zustand sowie deren fachgerechte Montage und Inbetriebnahme gehören nicht zum Leistungsumfang von BG-Motoren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Da BG-Motoren den Motor in diesem Fall nicht selbst in das Fahrzeug einbaut, ist eine abschließende Funktionsprüfung des vollständigen Systems im Fahrzeug durch BG-Motoren nicht Bestandteil der Leistung.
Mängel oder Schäden, deren Ursache nachweislich nicht in der von BG-Motoren erbrachten Instandsetzungsleistung liegt, sondern insbesondere auf fehlerhaftem Einbau, ungeeigneten oder defekten Peripheriebauteilen, ungeeigneten Betriebsstoffen, unsachgemäßer Inbetriebnahme oder sonstigen außerhalb des Auftrags liegenden Ursachen beruht, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von BG-Motoren.
Für diese ausschließlich zwischen Unternehmern vereinbarte Motoreninstandsetzung ohne Aus- und Einbau soll eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von einem Monat ab Abnahme gelten, soweit eine solche Verkürzung rechtlich wirksam vereinbart werden kann.
Zwingende gesetzliche Ansprüche und Haftungstatbestände bleiben unberührt.
6. Aus- und Einbau durch BG-Motoren
Wird BG-Motoren zusätzlich mit dem Aus- und Einbau des Motors beauftragt, umfasst die Leistung auch die im jeweiligen Angebot ausdrücklich genannten Ausbau-, Einbau-, Anschluss-, Inbetriebnahme- und Prüfleistungen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist BG-Motoren berechtigt, die zur Prüfung der ausgeführten Arbeiten notwendigen Funktionsprüfungen, Probeläufe und erforderlichen Probefahrten durchzuführen.
7. Fertigstellungszeiten
BG-Motoren vergibt grundsätzlich keine verbindlichen Fertigstellungstermine.
Angaben über eine voraussichtliche Bearbeitungs- oder Fertigstellungszeit dienen der Planung und stellen grundsätzlich keine verbindliche Fertigstellungsfrist dar.
Eine verbindliche Fertigstellungsfrist besteht nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
Verzögerungen, die durch zusätzlich festgestellte Schäden, erforderliche Abstimmungen mit dem Auftraggeber, Teilebeschaffung oder sonstige von BG-Motoren nicht zu vertretende Umstände entstehen, können die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.
8. Abholung und Transport
Soweit eine Fahrzeug- oder Motorabholung durch BG-Motoren vereinbart wird, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung entsprechend dem jeweiligen Angebot.
Der Auftraggeber hat vor der Übergabe eines Fahrzeugs persönliche Gegenstände und Wertsachen aus dem Fahrzeug zu entfernen.
Der Zustand des Fahrzeugs kann bei Übernahme beziehungsweise Übergabe in geeigneter Form dokumentiert werden.
Zusätzlich anfallende Transportkosten werden entsprechend dem Angebot oder einer nachträglichen Vereinbarung berechnet.
9. Abnahme und Zahlung
Nach Fertigstellung wird der Auftraggeber über die Abhol- beziehungsweise Abnahmebereitschaft informiert.
Die Vergütung wird nach Abnahme und Rechnungsstellung fällig, soweit im Angebot oder in der Rechnung kein abweichender zulässiger Zahlungstermin vereinbart wurde.
Die Bezahlung kann ausschließlich vorab per Banküberweisung oder bei Abholung in bar vor Ort erfolgen. Weitere Zahlungsmöglichkeiten werden nicht angeboten.
Die Herausgabe des Fahrzeugs beziehungsweise Motors erfolgt grundsätzlich nach vollständiger Begleichung der fälligen Rechnung.
Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
BG-Motoren stehen die gesetzlichen Sicherungsrechte zu.
10. Abholung und Standkosten
Nach Mitteilung der Fertigstellung soll das Fahrzeug innerhalb von 14 Kalendertagen abgeholt werden.
Wird das Fahrzeug ohne berechtigten Grund nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeholt, kann ab dem folgenden Tag ein Standgeld in Höhe von 15,00 € brutto je Kalendertag berechnet werden.
Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen der Auftraggeber die Abnahme oder Abholung aufgrund eines berechtigten erheblichen Mangels verweigert.
11. Kündigung bzw. Abbruch eines Auftrags
Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
Wird ein Auftrag nach Beginn der Arbeiten beendet, werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung tatsächlich erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Transport-, Fremd- und Materialkosten abgerechnet.
Ist die im Angebot ausgewiesene Position „Motor ausbauen, abrüsten, zerlegen“ zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig erbracht, wird diese Position entsprechend dem vereinbarten Preis berechnet. Soweit sie nur teilweise erbracht wurde, erfolgt die Abrechnung entsprechend dem tatsächlich erbrachten Leistungsumfang.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12. Mängel und Nacherfüllung
Stellt der Auftraggeber nach Abnahme einen möglichen Mangel fest, soll er BG-Motoren hierüber unverzüglich informieren und BG-Motoren Gelegenheit geben, das Fahrzeug beziehungsweise den Motor fachlich zu untersuchen.
BG-Motoren ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung im gesetzlichen Umfang zu geben.
Reparaturmaßnahmen durch andere Werkstätten sollen vor deren Durchführung mit BG-Motoren abgestimmt werden, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Ist aufgrund besonderer Dringlichkeit eine vorherige Abstimmung nicht möglich, ist BG-Motoren möglichst unverzüglich zu informieren und der beanstandete Zustand beziehungsweise die Ursache des Schadens nachvollziehbar zu dokumentieren.
Ausgebaute Teile sollen, soweit zumutbar, bis zur Klärung des Sachverhalts aufbewahrt und BG-Motoren zur Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.
13. Verjährung von Mängelansprüchen
13.1 Verbraucher
Für Motoreninstandsetzungs- und Werkstattleistungen soll eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Abnahme vereinbart werden, soweit eine solche Verkürzung im jeweiligen Vertragsverhältnis gesetzlich zulässig ist.
13.2 Unternehmer – Instandsetzung mit Aus- und Einbau
Bei Aufträgen eines Unternehmers, bei denen BG-Motoren den Motor selbst aus- und wieder einbaut, soll die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Abnahme betragen.
Bei gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs soll die Mängelhaftung zusätzlich auf eine Fahrleistung von 20.000 km ab Abnahme begrenzt werden.
Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis: 12 Monate oder 20.000 km.
13.3 Unternehmer – Instandsetzung ohne Aus- und Einbau
Für die ausschließlich gegenüber Unternehmern angebotene Instandsetzung eines ausgebaut angelieferten Motors gilt die besondere Regelung aus Ziffer 5.
13.4 Zwingende Ansprüche
Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Ansprüchen, die aufgrund zwingender Haftungsvorschriften nicht beschränkt werden dürfen.
14. Haftung
BG-Motoren haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder wegen arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von BG-Motoren unter www.bg-motoren.de/datenschutz.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, die aufgrund zwingender Vorschriften nicht eingeschränkt werden dürfen, bleiben unberührt.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Geschäftssitz von BG-Motoren.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände und zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen.
18. Verbraucherstreitbeilegung
BG-Motoren ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
19. Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen BG-Motoren und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
